St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn e.V.
SATZUNG
der St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn e.V.
§ 1
Name und Sitz
Die Bruderschaft trägt den Namen:
St. Michaels-Bruderschaft 1860
Mönchengladbach-Hehn e.V.
Sie ist seit dem 19. Dezember 1990 unter der Nr. 1674 mit diesem Namen im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.
§ 2
Wesen und Aufgaben
Die St. Michaels-Bruderschaft ist eine Vereinigung von Mitgliedern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen
des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied des
Bundes, dessen Statut und Rahmen-Satzung in ihren wesentlichen Punkten für sie verbindlich ist.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat"
stellen sich die Mitglieder der St. Michaels-Bruderschaft folgende Aufgaben:
1) Bekenntnis des Glaubens durch
aktive religiöse Lebensführung
Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
Werke christlicher Nächstenliebe.
2) Schutz der Sitte durch
Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.
3) Liebe zur Heimat durch
Pflege der dörflichen Verbundenheit
tätige Nachbarschaftshilfe
Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die St. Michaels-Bruderschaft verfolgt ausschließlich brüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
§ 4
Mitgliedschaft
1) Die St. Michaels-Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer.
2) Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich, die christlichen Grundsätze dieser Satzung zu achten.
3) Mitglied können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (über Ausnahmen entscheidet
der Vorstand), unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu
verpflichten.
4) Mit Aufnahme in die Bruderschaft verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des
Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
5) Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Hilfeleistung in Notfällen.
6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft. Ein Anspruch auf
Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des
Bundes schädigt.
8) Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
Jedes Mitglied hat das Recht, nach einjähriger Mitgliedschaft, auf den Vogelschuss, um die Königswürde zu
erringen. Näheres regelt die Schießordnung.
9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag
(Jahresbeitrag) zu zahlen und sich möglichst an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen.
10) Jedes Mitglied hat ein aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Volljährigkeit.
§ 5
Ehren-Mitgliedschaft
Es gibt zwei Möglichkeiten von Ehrenmitgliedschaft:
a) Personen die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der
Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
b) Vorstandsmitglieder, die sich außergewöhnliche Verdienste innerhalb des Vorstandes erworben haben,
können von der Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehren-Vorstandsmitgliedern
ernannt werden, darunter zählt auch die Möglichkeit zur Ernennung als Ehren-Präsident.
§ 6
Organe der St. Michaels-Bruderschaft
Organe der St. Michaels-Bruderschaft sind;
1) die Generalversammlung
2) der Vorstand
§ 7
Generalversammlung
Im Herbst eines jeden Jahres hat eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder der Bruderschaft
stattzufinden.
Termin und Einladung regelt die Geschäftsordnung.
Ist es erforderlich, kann der Vorstand zu jeder Zeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder
unter Angabe der Gründe, schriftlich dies beim geschäftsführenden Vorstand (Präsident oder im
Verhinderungsfall seinen Stellvertretern) beantragt. In diesem Falle ist die Versammlung in längstens 21
Tagen vom Vorstand einzuberufen.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen und geleitet. Jede einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Zur Annahme des Beschlusses, bzw. bei Abstimmungen, reicht die
einfache Stimmenmehrheit.
Anträge und Beschlüsse werden in einem Protokollbuch eingetragen und vom Geschäftsführer
unterschrieben und vom Präsidenten, bzw. seinem Stellvertreter gegengezeichnet.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstandes
Der Präsident wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Alle übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Das Wahlverfahren wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
Sollte wegen höherer Gewalt keine Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands möglich sein, so
bleibt der geschäftsführende Vorstand so lange kommissarisch im Amt, bis eine Neuwahl stattfinden
kann.
2. Die Wahl der Generalität, des Zugführers und evtl. Stellvertreter, des Feldwebels und mindestens
eines Fahnenoffiziers
3. Die Zustimmung zu den von den einzelnen Schützengruppen vorgeschlagenen Offizieren.
4. Die Wahl von zwei Kassenprüfern (diese müssen Mitglied der Bruderschaft sein). Jedes Jahr
wird ein neuer Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
6. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung (Kassenbericht).
7. Die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.
8. Die Festsetzung und Regelung der Mitgliedsbeiträge.
9. Die Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
10. Die Entscheidung über die Auflösung der Bruderschaft.
11. Die Behandlung schriftlicher Anträge; die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der
Versammlung beim Präsidenten oder seinen Stellvertretern eingegangen sein.
§ 8
Vorstand
Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem
a) Präsidenten
b) Kassierer
c) Geschäftsführer
Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Geschäftsführer, in dessen Verhinderungsfall durch den
Kassierer vertreten.
Diese Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten die Bruderschaft
gerichtlich und außergerichtlich, sowie gegenüber den weiteren Gremien des Bundes der Hist. Deutschen
Schützenbruderschaften.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1) Präses (dies ist im Regelfall der für die Pfarrgemeinde St. Mariä Heimsuchung Hehn zuständige
Pfarrer oder ein von ihm Beauftragter). Der Präses ist geborenes Mitglied der Bruderschaft. Er wahrt
die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
2) je 4 Bruderschaftsmitglieder aus den Ortsteilen Gladbach-Hehn, Hardt-Hehn, Heiligenpesch und
Wolfsittard sowie zwei Bruderschaftsmitglieder aus dem Ortsteil Elsterloh.
3) Jugendbeauftragter.
4) General.
5) Zugführer und sein Stellvertreter.
6) Der Fahnenoffiziere
7) Der jeweilige Schützenkönig und seine beiden Brudermeister,
8) Ehren-Präsident und Ehren-Vorstandsmitglieder
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt bei der nächsten
Generalversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
Die Aufgaben des gesetzlichen und geschäftsführenden Vorstandes sind:
Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und der
Generalversammlung ein und leitet diese.
Der Geschäftsführer vertritt den Präsidenten. Ihm obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und
verwahrt den gesamten Schriftverkehr und die geschlossenen Verträge. Er fertigt die Einladungen und
Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen.
Der Kassierer vertritt im Verhinderungsfalle des Geschäftsführers den Präsidenten. Er ist für das
Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des
ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen
und die Jahresrechnung zu legen. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Die Aufgaben der o.g. geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes sind weiter:
Die Führung der laufenden Geschäfte.
Hierzu gibt sich der gesamte Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Den Ausschluss von Mitgliedern.
Auszeichnungen des Bundes der Hist. Deutschen Schützenbruderschaften sowie evtl.
Bruderschaftsauszeichnungen
Beförderungen und Ernennungen im Rahmen der Prunkfeierlichkeiten.
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt, dies sind insbesondere:
Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
durch die Bildung von Sach- und Fachausschüssen.
Mittler zwischen den Bruderschaftsmitgliedern in den einzelnen Ortsteilen und dem geschäftsführenden
Vorstand.
Die Beisitzer nehmen außerdem das Kassieren der Mitgliedsbeiträge in den einzelnen Ortsteilen war und
unterstützen damit die Aufgaben des Kassierers.
Bei Bedarf können aus den Reihen des erweiterten Vorstandes auch Stellvertreter des Geschäftsführers und
des Kassierers bestimmt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und die
Belege. In der Generalversammlung geben sie zur Jahresrechnungslegung des Kassierers ihren
Rechnungsprüfungsbericht.
§ 10 Prunkfeierlichkeiten
Die St. Michaels-Bruderschaft feiert alljährlich am 3. Sonntag nach Pfingsten ihre „Prunkfeier“, wie es seit
alters her Sitte und Brauch ist.
Weitere Schützenaufzüge können durch den Vorstand beschlossen werden, insbesondere die „Spätkirmes“.
Wenn die Spätkirmes stattfindet, soll in diesem Rahmen die Proklamation des neuen Schützenkönigs
durchgeführt werden, welcher bei den Prunkfeierlichkeiten ermittelt worden ist.
Zu den Aufzügen sind bruderschaftseigene Gruppen in folgenden
Uniformen (Trachten) zugelassen:
1) Jägerrock
2) Grenadiere in grünen und blauen Röcken
3) schwarzer Rock und weiße Hose
4) schwarzer Anzug
§ 11
Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich mit Vorstand, König, Brudermeistern, Fahnengruppen und den Mitgliedern an
den pfarrlichen Veranstaltungen und Prozessionen.
Sie stellt die jeweils notwendigen Ordner und Vorbeter für die Prozessionen sowie die Baldachinträger und
die Träger der Muttergottesstatue.
Die Bruderschaft lässt für jedes verstorbene Mitglied eine Messe lesen und alljährlich 4 für die lebenden und
verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft (je eine an den Tagen der Prunkfeier und möglichst jeweils vor den
Generalversammlungen).
Stirbt ein Mitglied der Bruderschaft, so ist es Pflicht der Vorstandsmitglieder des betreffenden Ortsteiles,
dafür zu sorgen, dass die Fahne beim Begräbnis dem Sarge folgt und die Mitglieder zum Begräbnis
einzuladen.
§ 12
Brauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahren von den historischen Bruderschaften geübte "Schießen auf den
Vogel". Dieser Vogelschuss findet während der Prunkfeierlichkeiten statt.
Bedingungen für den Vogelschuss sind einer eigenen Schießordnung zu entnehmen, die nicht Bestandteil
dieser Satzung ist.
Dem König (Kaiser - wenn er dreimal den Vogel erfolgreich abgeschossen hat) , seinen Brudermeistern, den
Chargierten (Offiziere) und den Vorstandsmitgliedern obliegt es, während der Prunkfeier die Bruderschaft
nach außen zu repräsentieren.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Brauchtumswert
haben, insbesondere das Königssilber, weitere Silberstücke, Fahnen, Urkunden und Protokollbücher
sorgfältig aufbewahrt werden, ordnungsgemäß aufgelistet und weitergegeben werden.
Nach Möglichkeit soll ein Archiv angelegt werden.
§ 13
Ehrengericht
Streitigkeiten in Bruderschaftsangelegenheiten zwischen Mitgliedern sollen vom Vorstand geschlichtet
werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, dass für die Bruderschaft, vom Vorstand und auch von den
Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer
jeweiligen Fassung ist für Mitglieder der Bruderschaft verbindlich
§ 14
Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Generalversammlung. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Bruderschaft kann ohne Beschlussfassung aufgelöst
werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 20 sinkt.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das Vermögen an die Pfarre St. Maria Heimsuchung Mönchengladbach-Hehn. Diese soll das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zu pfarrlichen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch
etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber und weitere Silber, Fahnen, Uniformen, Degen und Gewehre
sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen und die Sachwerte ist ein
Inventarverzeichnis zu fertigen und dem Pfarrer zu übergeben.
Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft oder dem Wiederaufleben der vorherigen Bruderschaft in der
Pfarre mit der gleichen Zielsetzung, hat die Pfarre die Sachwerte an die neu gegründete/wiederaufgelebte
Bruderschaft herauszugeben.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 13. November 2022
beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.
Mönchengladbach, den 13. November 2022
Präsident Geschäftsführer Kassierer