St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn e.V.

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SATZUNG

 

der St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Die Bruderschaft trägt den Namen:

St. Michaels-Bruderschaft 1860

Mönchengladbach-Hehn e.V.

 

Sie ist seit dem 19. Dezember 1990 unter der Nr. 1674 mit diesem Namen im Vereinsregister des

 

Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.

 

§ 2

Wesen und Aufgaben

 

Die St. Michaels-Bruderschaft ist eine Vereinigung von Mitgliedern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen

des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied des

Bundes, dessen Statut und Rahmen-Satzung in ihren wesentlichen Punkten für sie verbindlich ist.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat"

stellen sich die Mitglieder der St. Michaels-Bruderschaft folgende Aufgaben:

1) Bekenntnis des Glaubens durch

 aktive religiöse Lebensführung

 Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit

 Werke christlicher Nächstenliebe.

2) Schutz der Sitte durch

 Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

 Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

3) Liebe zur Heimat durch

 Pflege der dörflichen Verbundenheit

 tätige Nachbarschaftshilfe

 Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Die St. Michaels-Bruderschaft verfolgt ausschließlich brüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.

§ 4

Mitgliedschaft

 

1) Die St. Michaels-Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer.

2) Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich, die christlichen Grundsätze dieser Satzung zu achten.

3) Mitglied können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (über Ausnahmen entscheidet

der Vorstand), unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu

verpflichten.

4) Mit Aufnahme in die Bruderschaft verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des

Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.

 

5) Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Hilfeleistung in Notfällen.

6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft. Ein Anspruch auf

Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist

insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des

Bundes schädigt.

8) Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

Jedes Mitglied hat das Recht, nach einjähriger Mitgliedschaft, auf den Vogelschuss, um die Königswürde zu

erringen. Näheres regelt die Schießordnung.

9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag

(Jahresbeitrag) zu zahlen und sich möglichst an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen.

10) Jedes Mitglied hat ein aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Volljährigkeit.

 

§ 5

Ehren-Mitgliedschaft

 

Es gibt zwei Möglichkeiten von Ehrenmitgliedschaft:

a) Personen die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der

Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden.

b) Vorstandsmitglieder, die sich außergewöhnliche Verdienste innerhalb des Vorstandes erworben haben,

können von der Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehren-Vorstandsmitgliedern

ernannt werden, darunter zählt auch die Möglichkeit zur Ernennung als Ehren-Präsident.

 

§ 6

 

Organe der St. Michaels-Bruderschaft

 

Organe der St. Michaels-Bruderschaft sind;

1) die Generalversammlung

2) der Vorstand

 

§ 7

Generalversammlung

 

Im Herbst eines jeden Jahres hat eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder der Bruderschaft

stattzufinden.

Termin und Einladung regelt die Geschäftsordnung.

Ist es erforderlich, kann der Vorstand zu jeder Zeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder

unter Angabe der Gründe, schriftlich dies beim geschäftsführenden Vorstand (Präsident oder im

Verhinderungsfall seinen Stellvertretern) beantragt. In diesem Falle ist die Versammlung in längstens 21

Tagen vom Vorstand einzuberufen.

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,

einberufen und geleitet. Jede einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

Erschienenen beschlussfähig.

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Zur Annahme des Beschlusses, bzw. bei Abstimmungen, reicht die

einfache Stimmenmehrheit.

Anträge und Beschlüsse werden in einem Protokollbuch eingetragen und vom Geschäftsführer

unterschrieben und vom Präsidenten, bzw. seinem Stellvertreter gegengezeichnet.

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

1. Die Wahl des Vorstandes

Der Präsident wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Alle übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Das Wahlverfahren wird in der

 

Geschäftsordnung geregelt.

Sollte wegen höherer Gewalt keine Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands möglich sein, so

bleibt der geschäftsführende Vorstand so lange kommissarisch im Amt, bis eine Neuwahl stattfinden

kann.

2. Die Wahl der Generalität, des Zugführers und evtl. Stellvertreter, des Feldwebels und mindestens

eines Fahnenoffiziers

3. Die Zustimmung zu den von den einzelnen Schützengruppen vorgeschlagenen Offizieren.

4. Die Wahl von zwei Kassenprüfern (diese müssen Mitglied der Bruderschaft sein). Jedes Jahr

wird ein neuer Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

6. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung (Kassenbericht).

7. Die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.

8. Die Festsetzung und Regelung der Mitgliedsbeiträge.

9. Die Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

10. Die Entscheidung über die Auflösung der Bruderschaft.

11. Die Behandlung schriftlicher Anträge; die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der

Versammlung beim Präsidenten oder seinen Stellvertretern eingegangen sein.

 

§ 8

Vorstand

Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem

a) Präsidenten

b) Kassierer

c) Geschäftsführer

Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Geschäftsführer, in dessen Verhinderungsfall durch den

Kassierer vertreten.

Diese Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten die Bruderschaft

gerichtlich und außergerichtlich, sowie gegenüber den weiteren Gremien des Bundes der Hist. Deutschen

Schützenbruderschaften.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1) Präses (dies ist im Regelfall der für die Pfarrgemeinde St. Mariä Heimsuchung Hehn zuständige

Pfarrer oder ein von ihm Beauftragter). Der Präses ist geborenes Mitglied der Bruderschaft. Er wahrt

die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

2) je 4 Bruderschaftsmitglieder aus den Ortsteilen Gladbach-Hehn, Hardt-Hehn, Heiligenpesch und

Wolfsittard sowie zwei Bruderschaftsmitglieder aus dem Ortsteil Elsterloh.

3) Jugendbeauftragter.

4) General.

5) Zugführer und sein Stellvertreter.

6) Der Fahnenoffiziere

7) Der jeweilige Schützenkönig und seine beiden Brudermeister,

8) Ehren-Präsident und Ehren-Vorstandsmitglieder

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt bei der nächsten

Generalversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.

Die Aufgaben des gesetzlichen und geschäftsführenden Vorstandes sind:

Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und der

Generalversammlung ein und leitet diese.

Der Geschäftsführer vertritt den Präsidenten. Ihm obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und

 

verwahrt den gesamten Schriftverkehr und die geschlossenen Verträge. Er fertigt die Einladungen und

Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen.

Der Kassierer vertritt im Verhinderungsfalle des Geschäftsführers den Präsidenten. Er ist für das

Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des

ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen

und die Jahresrechnung zu legen. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Die Aufgaben der o.g. geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes sind weiter:

Die Führung der laufenden Geschäfte.

Hierzu gibt sich der gesamte Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Den Ausschluss von Mitgliedern.

Auszeichnungen des Bundes der Hist. Deutschen Schützenbruderschaften sowie evtl.

Bruderschaftsauszeichnungen

Beförderungen und Ernennungen im Rahmen der Prunkfeierlichkeiten.

Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt, dies sind insbesondere:

Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere

durch die Bildung von Sach- und Fachausschüssen.

Mittler zwischen den Bruderschaftsmitgliedern in den einzelnen Ortsteilen und dem geschäftsführenden

Vorstand.

Die Beisitzer nehmen außerdem das Kassieren der Mitgliedsbeiträge in den einzelnen Ortsteilen war und

unterstützen damit die Aufgaben des Kassierers.

Bei Bedarf können aus den Reihen des erweiterten Vorstandes auch Stellvertreter des Geschäftsführers und

des Kassierers bestimmt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 9

Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und die

Belege. In der Generalversammlung geben sie zur Jahresrechnungslegung des Kassierers ihren

Rechnungsprüfungsbericht.

 

§ 10 Prunkfeierlichkeiten

 

Die St. Michaels-Bruderschaft feiert alljährlich am 3. Sonntag nach Pfingsten ihre „Prunkfeier“, wie es seit

alters her Sitte und Brauch ist.

Weitere Schützenaufzüge können durch den Vorstand beschlossen werden, insbesondere die „Spätkirmes“.

Wenn die Spätkirmes stattfindet, soll in diesem Rahmen die Proklamation des neuen Schützenkönigs

durchgeführt werden, welcher bei den Prunkfeierlichkeiten ermittelt worden ist.

Zu den Aufzügen sind bruderschaftseigene Gruppen in folgenden

Uniformen (Trachten) zugelassen:

1) Jägerrock

2) Grenadiere in grünen und blauen Röcken

3) schwarzer Rock und weiße Hose

4) schwarzer Anzug

 

§ 11

 

Kirchliche Veranstaltungen

 

Die Bruderschaft beteiligt sich mit Vorstand, König, Brudermeistern, Fahnengruppen und den Mitgliedern an

den pfarrlichen Veranstaltungen und Prozessionen.

Sie stellt die jeweils notwendigen Ordner und Vorbeter für die Prozessionen sowie die Baldachinträger und

die Träger der Muttergottesstatue.

Die Bruderschaft lässt für jedes verstorbene Mitglied eine Messe lesen und alljährlich 4 für die lebenden und

 

verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft (je eine an den Tagen der Prunkfeier und möglichst jeweils vor den

Generalversammlungen).

Stirbt ein Mitglied der Bruderschaft, so ist es Pflicht der Vorstandsmitglieder des betreffenden Ortsteiles,

dafür zu sorgen, dass die Fahne beim Begräbnis dem Sarge folgt und die Mitglieder zum Begräbnis

einzuladen.

 

§ 12

Brauchtum

 

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahren von den historischen Bruderschaften geübte "Schießen auf den

Vogel". Dieser Vogelschuss findet während der Prunkfeierlichkeiten statt.

Bedingungen für den Vogelschuss sind einer eigenen Schießordnung zu entnehmen, die nicht Bestandteil

dieser Satzung ist.

Dem König (Kaiser - wenn er dreimal den Vogel erfolgreich abgeschossen hat) , seinen Brudermeistern, den

Chargierten (Offiziere) und den Vorstandsmitgliedern obliegt es, während der Prunkfeier die Bruderschaft

nach außen zu repräsentieren.

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Brauchtumswert

haben, insbesondere das Königssilber, weitere Silberstücke, Fahnen, Urkunden und Protokollbücher

sorgfältig aufbewahrt werden, ordnungsgemäß aufgelistet und weitergegeben werden.

Nach Möglichkeit soll ein Archiv angelegt werden.

§ 13

Ehrengericht

 

Streitigkeiten in Bruderschaftsangelegenheiten zwischen Mitgliedern sollen vom Vorstand geschlichtet

werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen

Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, dass für die Bruderschaft, vom Vorstand und auch von den

Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer

jeweiligen Fassung ist für Mitglieder der Bruderschaft verbindlich

 

§ 14

 

Auflösung der Bruderschaft

 

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Generalversammlung. Der Beschluss bedarf einer

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Bruderschaft kann ohne Beschlussfassung aufgelöst

werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 20 sinkt.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt

das Vermögen an die Pfarre St. Maria Heimsuchung Mönchengladbach-Hehn. Diese soll das Vermögen

unmittelbar und ausschließlich zu pfarrlichen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch

etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber und weitere Silber, Fahnen, Uniformen, Degen und Gewehre

sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen und die Sachwerte ist ein

Inventarverzeichnis zu fertigen und dem Pfarrer zu übergeben.

Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft oder dem Wiederaufleben der vorherigen Bruderschaft in der

Pfarre mit der gleichen Zielsetzung, hat die Pfarre die Sachwerte an die neu gegründete/wiederaufgelebte

Bruderschaft herauszugeben.

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 13. November 2022

beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

Mönchengladbach, den 13. November 2022

 

 

Präsident         Geschäftsführer          Kassierer